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09.08.2020

Ölheizungen: Einbau auch nach 2025 möglich

Grundsätzlich gilt: Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und modernisiert werden. „Es gibt kein Ölheizungsverbot, lediglich eine Zusammenführung bestehender und neuer Auflagen, die Eigentümer zu berücksichtigen haben“, sagt IWO-Geschäftsführer Adrian Willig. „Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel auch ohne weitere Maßnahmen gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden.“ Lediglich für Hausbesitzer in Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Dort sind bereits heute die Vorgaben des landesspezifischen Erneuerbare Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zu beachten. In Hamburg ist die Gültigkeit landeseigener Bestimmungen derzeit noch unklar.

Nach 2025 dürfen Ölheizungen eingebaut werden, wenn sie Erneuerbare Energien mit einbinden. Das könnten zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine Erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.

„Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder“, erklärt Willig. Finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten, wie zum Beispiel eine Solaranlage, mit 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es auch immer wieder nichtstaatliche Förderaktionen, zum Beispiel von Heizgeräteherstellern. Und die Erneuerbaren Energien, wie Solaranlagen, können auch unabhängig von der eigentlichen Heizungsmodernisierung in einem zweiten Schritt integriert werden.

Austauschpflicht: Bestehende Regelung gilt weiterhin
Bezüglich der maximalen Betriebszeit älterer Öl- und Gasheizungsanlagen gelten auch künftig die bislang durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgegebenen Bestimmungen. Das bedeutet eine maximale Laufzeit von 30 Jahren. Ausnahmeregelungen gibt es hier jedoch weiterhin für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In solchen Fällen greift die Austauschverpflichtung für 30 Jahre alte Heizkessel nur im Falle eines Eigentümerwechsels.

Quelle: zukunftsheizen.de



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